Die kaputte Kamera oder Gewährleistung bei Reparaturen
Wozu eine kaputte Kamera alles gut ist – tolle Gelegenheit sich die Regelungen der Schuldrechtsreform 2002 anzulesen.
Vor einem guten Jahr war sie im Urlaub heruntergefallen, das Objektiv ließ sich nicht mehr schließen und wurde repariert. Jetzt trat dieser Fehler wieder auf: das Objektiv geht weder vor noch zurück und setzt damit die Kamera außer Gefecht. Auf eine erste Anfrage beim Reparaturladen kam die Antwort dass die “Garantie bei Reparaturen ein Jahr beträgt”. Häh?! Das fällt sogar mir auf:
- Gewährleistung (ein gesetzliches Recht, das dem Käufer gegenüber dem Verkäufer – nicht dem Produkthersteller – zusteht) ist nicht dasselbe wie
- Garantie (freiwillige Herstellerleistung)
Außerdem wäre das eine Jahr Garantie natürlich seit 2 Monaten abgelaufen. Also hab ich mir die aktuellen Gewährleistungsregelungen angeschaut:
Sie besteht nach §634a BGB für 2 Jahre. Hört sich gut an, dachte ich. Allerdings geht es natürlich weiter. Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an bestanden hat (§476 BGB). Toll, wie soll ich denn beweisen, dass ich die Kamera nicht kaputtgemacht habe?
Besonders, wenn der Reparaturladen herausfindet, dass das Objektiv funktioniert – man muss nur volle Akkus einlegen. Peinlich.

